Statuten

Statuten

Verein Buchprojekt Geschichte Ballwil

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Art. 1        Name und Sitz

Der Verein Buchprojekt Geschichte Ballwil, gegründet am 1. Februar 2019 mit Sitz in Ballwil, ist ein gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Verein nach Art. 60-79 ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2        Zweck

Der Verein bezweckt die Herausgabe eines Buches über die Geschichte der Gemeinde und Pfarrei Ballwil.

II.      Mitgliedschaft

Art. 3       Voraussetzungen, Beitritt und Aufnahme

1. Einzelmitglied kann jede natürliche Person, Kollektivmitglied jede juristische Person und jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützt und den Jahresbeitrag bezahlt.

2. Mitglieder
Die Aufnahme erfolgt durch die Bezahlung des Jahresbeitrages. Dieser wird jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt.

Art. 4        Austritt und Ausschluss

1. Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, in der Regel auf Ende eines Vereinsjahres.

2. Ausschluss
Ein Ausschluss durch Vorstandsbeschluss ist nur möglich nach vorausgehender Bekanntgabe des Ausschlussgrundes und Anhörung des betroffenen Vereinsmitglieds. Nichtbezahlung des Jahresbeitrags nach erfolgter Mahnung führt ohne weiteres zum Ausschluss.

Art. 5        Rechte und Pflichten
  1. Die Mitglieder unterstützen nach Massgabe ihrer Möglichkeiten tatkräftig die Herausgabe des Buches.

III. Organisation

Art. 6        Organisation

1. Die Organe des Vereins sind:
– die Vereinsversammlung
– der Vorstand
– die Kontrollstelle

2. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 7       Ordentliche Vereinsversammlung

1. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie behandelt folgende Traktanden (nicht abschliessende Aufzählung):
– Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
– Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
– Bericht der Kontrollstelle und Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
– Jahresprogramm
– Mitgliedermutationen
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
– Anträge der Vereinsmitglieder

2. Die Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung muss den Mitgliedern mindestens drei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte zugestellt werden.

3. Die ordentliche Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 8       Ausserordentliche Vereinsversammlung

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können unter Angabe des Zwecks die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen. Deren Einberufung erfolgt gemäss Art. 7, Abs. 2.

Art. 9        Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst — mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten. Er legt die Zeichnungsberechtigung fest.

2. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und vertritt den Verein nach aussen.

Art. 10      Kontrollstelle

1. Die Kontrollstelle besteht aus zwei von der Vereinsversammlung gewählten Fachpersonen. Sie hat das Recht, jederzeit in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen. Sie prüft das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstattet zu Handen der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht.

2. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 11      Finanzierung
  1. Die Einnahmequellen des Vereins sind:
    – Mitgliederbeiträge
    – Sponsoringbeiträge
    – Spenden und Zuwendungen
    – Beiträge öffentlicher Körperschaften
Art. 12      Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

IV. Auflösung des Vereins

Art. 13      Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn der Vereinszweck erfüllt ist.

2. Die formelle Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Vereinsversammlung, sofern mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

3. Das bei der Auflösung noch vorhandene Vereinsvermögen ist für kulturelle Belange in Ballwil einzusetzen.

Ballwil, 1. Februar 2019

Präsidentin

Miriam Marti Zemp

Aktuarin:

Ursi Stalder-Odermatt

Kassier:

Hanspeter Brügger

Ballwil, 1. Februar 2019

 

Präsidentin: Miriam Marti Zemp

Aktuarin: Ursi Stalder-Odermatt

Kassier: Hanspeter Brügger